Steuerrecht – Interessantes Urteil zum Thema Hausnotrufkosten

Steuerrecht – Interessantes Urteil zum Thema Hausnotrufkosten
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

Finanzgericht Baden-Württemberg gibt Seniorin Recht

JOURNAL | pd | Wenn gesundheitlich eingeschränkte Senioren ein Hausnotrufsystem nutzen, dann können sie die Kosten dafür nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Dazu gibt es nun ein erstinstanzliches Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Aktenzeichen 5 K 2380/19 – unter VI R 14/21 beim Bundesfinanzhof anhängig). Auch, wenn nun noch das Urteil des Bundefinanzgerichtshofes aussteht, ist dieses Urteil zumindest ein Lichtblick für viele Senioren und Seniorinnen, die bisher die anfallenden Kosten für einen Hausnotruf alleine und ohne Steuervergünstigung schultern mussten.

Der Fall: Eine ältere Frau lebte alleine und nutzte ein Notrufsystem, mit dem sie im Ernstfall hätte Hilfe herbeirufen können. Die Kosten dafür wollte sie steuerlich geltend machen. Doch der Fiskus wies darauf hin, das sei nur bei einem Heimaufenthalt möglich und strich den Steuerabzug.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen

Das Urteil: Das Finanzgericht hingegen erkannte das Notrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung im vorgesehenen Umfang als steuermindernd an. Schließlich werde dadurch eine andere Art der Überwachung/Betreuung von eventuell hilfsbedürftigen Menschen ersetzt. Nun bleibt abzuwarten, wie die höchste finanzgerichtliche Instanz in Deutschland die Sache sieht. Bis dahin kann man Einspruch einlegen, wenn der Notruf vom Finanzamt nicht anerkannt wird.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen