Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt – Auch im Kreis Borken vergeht kaum ein Tag ohne dieses Phänomen

Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt – Auch im Kreis Borken vergeht kaum ein Tag ohne dieses Phänomen
Symbolbild

Selbst bei Personenschaden als Folge des Unfalls suchen viele Verkehrsteilnehmer das Weite

KREIS BORKEN | bd | Pedelecfahrerin touchiert und Unfallflucht begangen – So lautete heute die Überschrift einer Polizeimeldung aus dem Kreis Borken. Weiter heißt es in dieser Meldung: „Weitergefahren ist ein Autofahrer am Mittwoch in Bocholt nach einem Unfall – zurück blieb eine leicht verletzte Pedelecfahrerin. Die 76-Jährige wollte gegen 15.10 Uhr von der Boesstiege nach links dem Straßenverlauf folgend in die Königstraße fahren. Gleichzeitig kam ein 65-Jähriger mit seinem Wagen von rechts aus der Fußgängerzone. Sein Fahrzeug touchierte die Bocholterin, als der Mann nach links in die Boesstiege abbog. Dabei prallte es gegen ein Verkehrszeichen und entfernte sich. Polizeibeamte konnten den Fahrer in Bocholt ermitteln. Die Leichtverletzte kam mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus.“

Dass, wie in diesem Fall, der Verursachende zeitnah ermittelt werden kann, ist eher die Ausnahme. In vielen Fällen bleiben die verursachten Schäden an den Geschädigten hängen. Was indes in den Verkehrsteilnehmenden vorgeht, die an einem Unfall beteiligt sind und anschließend ihre Fahrt fortsetzen, ohne sich als Beteiligter oder Verursacher zu erkennen zu geben, bleibt vielfach im Dunkeln. Einige dürften ohne die erfoderliche Fahrerlaubnis unterwegs sein, andere stehen möglicherweise unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder sonstiger berauschender Mittel, wie es im Gesetzestext nachzulesen ist.

Nur etwa die Hälfte aller Verkehrsunfälle mit anschließender Flucht kann aufgeklärt werden

Laut Verkehrsstatistik der Polizei im Kreis Borken aus dem Jahr 2020 wurden von insgesamt 1772 Verkehrsunfallfluchtfällen mit Sachschäden 753 Fälle aufgeklärt (42,5 %). Bei den insgesamt 119 Verkehrsunfallfluchtfällen mit Personenschaden konnten 82 (68,9 %) aufgeklärt werden.

Dass sich ein Beteiligter vom Unfallort entfernt, an dem es zuvor zu einem Personenschaden gekommen ist, setzt dann schon nach geltender Rechtsprechung eine gewisse, kriminelle Energie voraus. Derartige „Unfallflucht-Vorgänge“ werden somit auch mit entsprchend hohen Strafen belegt, sofern der/die Geflüchtete ermittelt werden konnte. In der Regel folgen mehrmonatige Fahrverbote, hohe Geldstrafen und bisweilen sogar Haftstrafen bis zu drei Jahren. Doch nicht nur das „unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§142 StGB) steht dann möglicherweise auf der Anklageschrift, sondern die fahrlässige Köperverletzung oder gar die fahrlässige Tötung für den Fall, dass das Unfallopfer an den Folgen des Unfalls verstirbt. Auch für die strafrechtlich relevante „unterlassene Hilfeleistung“ wird sich der Geflüchtete letztlich verantworten müssen. Soweit zur strafrechtlichen Relevanz einer begangenen Unfallflucht. Dass darüber hinaus die Autoversicherer die Schadensregulierung ablehnen, ist eine weiter der folgenden Standards.

Doch dahinter verbirgt sich noch viel mehr, oftmals sogar Schäden, mit deren Folgen die Unfallopfer ein Leben lang zurecht kommen müssen. Insofern ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort keinesfalls ein Kavaliersdelikt. Angesichts der Tatsache, dass kaum ein Tag vergeht, in dem die Polizei nicht von derartigen Verkehrsstraftaten berichtet, kann nur an die Verkehrsteilnehmer appeliert werden, sich auf keinen Fall von einem Unfallort zu entfernen. Selbst dann nicht, wenn es sich nur um einen so genannten „Parkrempler“ handelt. Der Gesetzgeber mutet auch in solchen Fällen den Verursachern eine angemessene Wartezeit am Unfallort zu. Im Regelfall gehen die Gerichte von einer 15- bis 60-minütigen Wartezeit aus. Sollte keine Klärung in diesem Zeitrahmen möglich sein, sollte sich der Beteiligte binnen der folgenden 24 Stunden auf jeden Fall bei der Polizei melden und die Art seiner Beteiligung sowie seine Personalien bekannt geben. Bei Unfällen mit Personenschäden hat der Beteiligte obendrein auch die Pflicht, Erste Hilfe und Fürsorge für Verletzte zu leisten (Verständigung von Rettungsdiensten und Polizei).