Hundekot auf Wegen und Plätzen sorgt erneut für Unverständnis

Hundekot auf Wegen und Plätzen sorgt erneut für Unverständnis
Liegengebliebener Hundekot sorgt immer wieder für Ärger - Foto: mhs

Hinterlassenschaften der Vierbeiner ärgern nicht nur die Anwohner

BURLO | bd | Das Netz der von der Ordnungsbehörde aufgebauten Dog-Stations in der Gemeinde Burlo sollte eigentlich ausreichend sein, um den anfallenden Hundekot problemlos zu entsorgen. So steht auch am Rad-/Fußweg zwischen der Dunkerstraße und der Pater-Arnold-Straße in Höhe der ehemaligen Gaststätte Dahlhaus eines dieser Behältnisse, aus dem die HundehalterInnen Kotbeutel entnehmen und dort auch die Hinterlassenschaften der Vierbeiner unproblematisch entsorgen können.

Und dennoch lassen einige Hundebesitzer*innen wiederkehrend ihre Vierbeiner mitten auf dem Weg abkoten, ohne anschließend das “Geschäft” ordnungsgemäß zu entsorgen. Dies führt immer wieder zu Unverständnis und Ärger bei den Anwohnern, und das völlig zu Recht.

Auch die HundehalterInnen, die ordnungsgemäß die Hinterlassenschaften entsorgen, ärgern sich gleichermaßen über diejenigen, denen es offenbar völlig gleichgültig ist, wenn die “Tretminen” überall liegen bleiben.

Dog-Stations wie diese am Rad-/Fußweg Höhe der ehemaligen Gaststätte Dahlhaus sind in Burlo in ausreichender Anzahl vorhanden – Foto: mhs

Deshalb nochmals der Appell an die HundehalterInnen: Bitte führen Sie immer Hundekotbeutel mit und entsorgen die Hinterlassenschaften ihrer Hunde in die dafür vorgesehenen Behältnisse. Dog-Stations und Beutelspender sind an folgenden Örtlichkeiten in Burlo aufgestellt:

  • Borkener Straße /Richtung An der Evang. Kirche
  • Nelkenpfad/Mönch-Siegfried-Str./Dahlienweg Kreuzung (rechtes Beet)
  • Klosterbusch – Poller
  • Reckershardt (Höhe Gaststätte Dahlhaus)
  • Reckershardt Bolzplatz (Beutelspender)
  • Woorte (Grünfläche am Vorfahrt-Achten-Schild)

Die Pflicht zur Beseitigung der Verunreinigungen und der Leinenzwang „innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile“ sind in der Ordnungsbehördlichen Verordnung geregelt. Danach kann bei einer Verunreinigung ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro (bei Verunreinigungen auf Spiel- und Bolzplätzen 300 Euro) und bei einem Verstoß gegen die Anleinpflicht ein Bußgeld im Rahmen von 60 Euro bis 500 Euro verhängt werden.