Masernschutzgesetz: Übergangsfrist für die Nachweispflicht über Masern-Schutzimpfung abgelaufen

Masernschutzgesetz: Übergangsfrist für die Nachweispflicht über Masern-Schutzimpfung abgelaufen
Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindertagesstätten, Schulen und anderen Gemeinschafts- sowie in medizinischen Einrichtungen fördern - Symbolbild

Digitales Melde-Formular auf der Website des Kreises Borken / Kitas, Schulen und andere Gemeinschafts- sowie medizinische Einrichtungen betroffen

KREIS BORKEN | pd | Seit dem 1. März 2020 gilt in ganz Deutschland das Masernschutzgesetz und damit auch die einrichtungsbezogene Masern-Impfpflicht (§ 20 Absatz 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG)). Aufgrund einer zum 31. Juli 2022 abgelaufenen Übergangsfrist für die Nachweispflicht weist das Gesundheitsamt des Kreises Borken jetzt erneut auf das Masernschutzgesetz hin. Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindertagesstätten, Schulen und anderen Gemeinschafts- sowie in medizinischen Einrichtungen fördern.

Für wen gilt das?

  • Alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr müssen bei Eintritt in eine Kindertagesstätte oder eine Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen.
  • Keinen Nachweis benötigen Kinder unter einem Jahr.
  • Kinder ab einem Jahr müssen mindestens eine Masern-Schutzimpfung oder eine Immunität gegen Masern – mittels Bluttest (sog. Titerbestimmung) – nachweisen.
  • Kinder ab zwei Jahren und Erwachsene, die nach 1970 geboren sind, müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen (die zweite Impfung kann im Mindestabstand von 4 Wochen nach der ersten Impfung erfolgen) oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen.
  • Ebenfalls geimpft sein müssen Personen, die nach 1970 geboren sind und in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1-3 IfSG betreut werden. Das sind beispielsweise Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen und Heime. Auch Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Gemeinschaftseinrichtung für Asylbewerber und Flüchtlinge oder Spätaussiedler untergebracht sind, sind von der Impfpflicht betroffen.
  • Personen, die nach 1970 geboren sind und in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser und Arztpraxen oder in Gemeinschaftseinrichtungen oder -unterkünften tätig sind, müssen ebenfalls eine Masern-Schutzimpfung nachweisen. Ein Tätigwerden liegt dann vor, wenn diese von einer bestimmen Regelmäßigkeit und Dauer geprägt ist.

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Besondere Regelungen gab es bisher für Kinder, die bereits am 1. März 2020 einen Kindergarten oder eine Schule besucht haben sowie für die Beschäftigten. Für sie galt ursprünglich eine Nachweispflicht über die Impfung bis zum 31. Juli 2021 – diese wurde allerdings bis zum 31. Juli 2022 verlängert. Da diese Übergangsfrist aber nun abgelaufen ist, weist das Gesundheitsamt des Kreises Borken auf die folgenden Punkte hin: Sofern kein Nachweis vorgelegt wurde oder Zweifel an der Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren und personenbezogene Daten dieser Person zu übermitteln. Bei den Personen kann das Gesundheitsamt im Einzelfall entscheiden, ob ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot ausgesprochen wird. Dies gilt jedoch nicht für schulpflichtige Personen und Personen, die einer Unterbringungspflicht unterliegen.

Für die Übermittlung der personenbezogenen Daten hat der Kreis Borken auf seiner Internetseite www.kreis-borken.de/masern-impfpflicht im Bereich „Downloads / Formulare“ ein Online-Formular eingerichtet. Der Kreis bittet darum, zur Übermittlung der Daten ausschließlich dieses Formular zu verwenden. Auf der Internetseite finden sich außerdem noch einmal alle Informationen gesammelt zum Nachlesen.

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